1. Geltungsbereich
Für alle vom
Auftragnehmer
übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen
sowie ergänzend die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei
Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Der
Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber,
soweit dieser nicht zu den baubewanderten Kreisen gehört, ein
Exemplar
der
VOB
Teil B und lässt sich den Empfang gesondert schriftlich
bestätigen.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs - oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2.
Angebote und Angebotsunterlagen
2.1
Angebote des Auftragnehmers
sind für die Dauer
von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich,soweit nichts anderes
bestimmt ist.
2.2
Die zu dem Angebot gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben sind
nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet
sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr
zu
akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3
Alle Eigentums- und Urheberrechte an
dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des
Anbieters weder
weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen
als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4
Behördliche oder sonstige
Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der
Auftragnehmer
hat hierzu
notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu
stellen.
2.5
Sämtliche Nebenarbeiten (z. B.
Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns -, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten)
sind im
Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit
Menge und
Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden,
sind sie
gesondert zu vergüten.
2.6
Montagen, die aus vom
Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen
ausgeführt bzw. wiederholt werden,sind gesondert zu vergüten
.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichenNebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
4.1
Die Preise
verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die
gesondert auszuweisen ist.
4.2
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnis sowie bei
Vereinabrung,
die Liefer- oder Leistungsfristen
von mehr als 4 Monaten nach
Vertagsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu
verlangen,
wenn
nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das
insgesamt benötigte Material ab Vertagsabschluß oder
Lohn- und
Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderung oder die
Mehrwertsteuer.
4.3
Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-,
Sonn-
und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare
Arbeiten
unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge oder Zulagen
berechnet.
5. Zahlung
5.1
Für
alle Zahlungen gilt § 16
VOB, Teil B.
5.2
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer
Vereinbarung
zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur
erfüllungshalber
angenommen;
die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder wird
ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst,
so werden sämtliche offenstehende
Forderungen fällig.
Nach
fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12
Werktagen,
verbunden mit
Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den
Vertrag
schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen
sowie alle
bisher erbrachten Leistungen nach
Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüche zu
stellen.
6. Lieferzeit und Montage
6.1
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung,spätestens jedoch 12 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die
nach
Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter
Montagebeginn an der Baustelle
gewährleistet und eine eventuell
vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6.2
Verzögern
sich
Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten
hat und schafft er nicht unverzüglich
Abhilfe auf
Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung
des
Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem
Auftraggeber eine angemessene Frist
zur Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen
werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben
seinem
bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch
auf Ersatz der
Mehraufwendungen
zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung
und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen
musste.
7.
Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug,
so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das
gleiche
gilt, wenn die Montage aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und
wenn
der Auftragnehmer
die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des
Auftraggebers übergebenhat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Mängelansprüche
8.1
Aufrechnung
mit anderen als
unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne
vorherige
gegenseitige
Vereinbarung nicht statthaft.
8.2
Unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere
bei
Nachbestellungen
berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn,
dass die
Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich
vereinbart worden
ist.
Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten
ebenfalls als
vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine
Wertverschlechterung darstellen.
8.3
Bei Anfall von Schneid-,
Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber
auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren
(z. B.
Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen
und
alle Sicherheitsmaßnahmen
(z.
B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Gelieferte Gegenstände
(Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher
Ansprüche
Eigentum des Auftragnehmers.
9.2
Der
Auftraggeber ist
verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
9.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom
Auftraggeber
unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände
im Rahmen
einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall
werden
die
Forderungendes Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der
Veräußerung
bereits jetzt an den Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung
der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem
Abnehmer
das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer
tritt der Auftraggeber
hiermit
an den Auftragnehmer ab.
9.4
Werden die Vorbehaltsgegenstände
vom
Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile
in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt
gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf
Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich
der Einräumung einer
Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.5
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in
das Grundstück des Auftraggebers eingebaut,
so tritt der Auftraggeber
schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an
den
Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer
bestehenden
Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um
insgesamt
mehr als
10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur
entsprechenden Freigabe von
Sicherheiten nach seiner Wahl
verpflichtet.
9.6
Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur
Rücknahme der
gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt
und der
Besteller
zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den
Vertrag
erfüllt, so hat der Auftragnehmer die
Gegenstände
zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil gewordenoder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.